Fluggastrechte

Informationen für Fluggäste zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004

 

Anwendung

Die Verordnung gilt für Fluggäste:

  • die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten bzw. aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU fliegen;
  • die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen;
  • die sich (außer im Fall einer Annullierung) zu der angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder,
  • falls keine Zeit angegeben wurde, sich spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit zur Abfertigung einfinden;
  • die im Besitz eines Flugtickets zu einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif sind.

 

Verspätung

Ein Flug gilt im Sinne der Verordnung (EG) als verspätet, wenn es gegenüber der planmäßigen Abflugzeit zu einer Verzögerung kommt von mindestens 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km, mindestens 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km sowie innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und mindestens 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km. Ist eine solche relevante Verspätung für die Fluglinie absehbar, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen.

 

Diese Betreuungsleistungen sehen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit vor sowie, falls nötig, die Unterbringung in einem Hotel und zwei kurze Telefonate, Telefaxe oder E-Mails. Das Luftfahrtunternehmen ist nicht zur Lieferung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, wenn dies eine weitere Verspätung verursachen würde. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden, haben Sie Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises innerhalb von 7 Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort.

Landet der Flug, für den Sie über eine bestätigte Buchung verfügen, mit 3 oder mehr als 3 Stunden Verspätung, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung des Fluges nicht auf außergewöhnliche und trotz zumutbarer Maßnahmen unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist.

 

 

Nichtbeförderung

Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haftet der Luftfrachtführer gegenüber dem Fluggast im Fall der Nichtbeförderung

Bei einer Nichtbeförderung wird dem Fluggast die Beförderung verweigert, obwohl er sich unter den im vorhergehenden Absatz „Anwendung“ genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat. Ausnahme ist die Verweigerung der Beförderung, da vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

 

Wenn nach vernünftigem Ermessen die Notwendigkeit einer Nichtbeförderung besteht, versucht die Fluggesellschaft, Fluggäste zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Wenn Sie einer Nichtbeförderung zustimmen und freiwillig entscheiden, den gebuchten Flug nicht anzutreten, wird nach Absprache mit der Fluggesellschaft eine Gegenleistung erbracht. Des Weiteren haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung auf den ersten verfügbaren Flug zu Ihrem Endziel oder anderweitige Beförderung zu Ihrem Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Alternativ können Sie innerhalb von sieben Tagen eine Rückerstattung der nicht genutzten Flugstrecke beantragen.

 

Sollte Ihnen die Beförderung gegen Ihren Willen verweigert werden, haben Sie Anspruch auf:

-  eine Rückerstattung innerhalb von sieben Tagen gemäß vorherigem Abschnitt

-  die gleichen Betreuungsleistungen wie bei einer Verspätung.

-  die unverzügliche Erbringung der Ausgleichsleistung.

Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich nach der Flugentfernung nach Berechnung der Großkreisraummethode und beträgt:

  • 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;
  • 400 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km und bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km;
  • 600 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km.

 

Ist für den Alternativflug eine Verspätung gegenüber dem ursprünglich gebuchten Flug vorgesehen von weniger als 2 Stunden für Entfernungen bis 1.500 km, weniger als 3 Stunden für Entfernungen zwischen 1.500 und 3.500 km bzw. für innergemeinschaftliche Flüge über 1.500 km und weniger als 4 Stunden für Entfernungen über 3.500 km, werden die Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt, d. h. auf respektive 125, 200 oder 300 Euro.

 

Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistung, sollte Ihnen die Beförderung aus vertretbaren Gründen verweigert werden.

 

 

Annullierung

Wird der Flug, für den Sie über eine bestätigte Buchung verfügen, gestrichen, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen, Rückerstattung des Flugpreises oder Umbuchung auf einen Ersatzflug. In bestimmten Fällen steht Ihnen darüber hinaus eine Ausgleichszahlung zu.

 

Im Sinne der Verordnung (EG) besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche und trotz zumutbarer Maßnahmen unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist, wie zum Beispiel schlechtes Wetter, politische Instabilität, Streiks (jedoch gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-613/20 vom 06.10.2021 mit Ausnahme von Streikmaßnahmen, die zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleitet wurden, was jeweils zu beurteilen ist), Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel.

 

Des Weiteren haben Sie kein Recht auf Ausgleichszahlung, wenn Ihnen die Streichung des Fluges zeitgerecht mitgeteilt wurde, d.h. die Fluglinie informiert Sie über den Flugausfall:

Sie haben keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn Sie im Voraus über die Annullierung informiert wurden und:

 

  • mindestens 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurden, oder
  • zwischen 14 und 7 Tagen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurden und ein Ersatzangebot erhalten, mit welchem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit starten und am Endziel nicht mehr als 4 Stunden später als ursprünglich ankommen, oder
  • weniger als 7 Tage vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurden und ein Ersatzangebot erhalten, mit welchem Sie nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit starten und am Endziel nicht mehr als 2 Stunden später als ursprünglich geplant ankommen.

 

Fluggäste, die im Falle einer Nichtbeförderung, einer Flugannullierung oder einer großen Flugverspätung eine Beschwerde einreichen möchten, sollten sich an den Air Dolomiti Kundendienst wenden:

Via Paolo Bembo, 70

IT-37062 Dossobuono di Villafranca (VR)

Web: www.airdolomiti.de/unterstutzung-und-kontakte/customer-relations-de

 

Um den Zeitaufwand und die Gerichtskosten für die Beilegung von Beschwerden zu reduzieren, fördert das Luftfahrtunternehmen die gütliche Beilegung von Streitigkeiten durch den Einsatz alternativer Systeme zu Gerichtsverfahren, einschließlich der Fernkommunikation, wobei die Fluggäste eingeladen werden, sich persönlich oder mit Hilfe des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren über Informationen und die Rechte der Fluggäste zu informieren, indem sie folgende Website besuchen: https://ecc-netitalia.it/it/

Die italienische Fachbehörde ENAC ist für die Regulierungsaufgaben im Bereich der Flughäfen und ihres Betriebs zuständig. Für weitere Informationen lesen sie bitte folgenden Internetlink:

https://www.enac.gov.it/en/passengers/passengers-rights/complaints-in-case-of-denied-boarding-cancellation-or-long-delay-of  (auf Englisch)

 

Eine Liste mit der für die Sicherstellung der Fluggastrechte zuständigen Beschwerdestellen finden Sie unter folgendem Link: National Enforcement Bodies (NEB) (europa.eu)