Gefährliche Gegenstände
Um Ihre Sicherheit an Bord zu gewährleisten, ist die Mitnahme einiger Gegenstände im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck nicht erlaubt.
Die Liste verbotener Gegenstände gemäß EU-Verordnung 2015/1998 finden Sie hier.
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Gegenstände an Bord nicht erlaubt:
- Aktenkoffer mit eingebauter Alarmanlage
- Explosivstoffe, Feuerwerkskörper, Fackeln
- Behälter mit Gasen, beispielsweise Reizgase, Selbstverteidigungsspray, Campingkocher, Tauchflaschen
- Sauerstoffgeneratoren, flüssiger Sauerstoff
- Behälter mit entflammbaren Flüssigkeiten, z. B. Feuerzeugbenzin, Farben, Lacke, Reinigungsmittel
- Leicht entzündliche Stoffe, z. B. Streichhölzer
- Substanzen, die bei Kontakt mit Wasser entflammbare Gase entwickeln
- Oxidierende Stoffe, z. B. Bleichpulver, Superoxid
- Giftige (toxische) und ansteckende Stoffe, z. B. Quecksilber, Bakterien- und Viruskulturen
- Radioaktive Stoffe und Gegenstände
- Ätzende Stoffe, z. B. Säuren, Laugen/Basen, Nassbatterien
- Stark magnetische Materialien
- Benzinbetriebene Geräte und Werkzeuge, die bereits kleinste Mengen Benzin enthalten (z. B. für Testzwecke)
- Elektroschockwaffen, z. B. Elektro-Schocker (Taser)
- Waffen und Munition, die zu anderen Zwecken als der Jagd und dem Sport transportiert werden. Für weitere Informationen überprüfen Sie bitte die Bestimmungen und Regeln direkt bei der Fluggesellschaft.
Die Mitnahme einiger Gegenstände ist im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck nicht erlaubt. Wenn Sie Fragen dazu oder zum Transport von Lithium-Batterien oder sonstigen gefährlichen Gegenständen haben, wenden Sie sich bitte an unser Sales Center.
Regelung für Feuerzeuge und elektronische Zigaretten
Die Mitnahme eines Feuerzeugs, das keine nichtabsorbierten Flüssigbrennstoffe außer Flüssiggas enthält, ist am Körper getragen zum persönlichen Gebrauch gestattet. Die Mitnahme von Sicherheitsstreichhölzern ist ebenfalls nur am Körper getragen gestattet. Elektronische Zigaretten dürfen nur im Handgepäck in der Kabine und nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.
Verboten ist die Mitnahme im aufgegebenen Gepäck von allen Feuerzeugen, Benzin- und Sturmfeuerzeugen, mit nicht absorbiertem Brennstoff gefüllten Feuerzeugen, Butangasfeuerzeugen und Zigarrenanzündern, Feuerzeugbenzin oder Nachfüllpatronen.
Verboten ist die Mitnahme von „selbststabilisierenden, elektronischen Fortbewegungsmitteln“ (z. B. Hoverboards)
Diese Geräte sind in die Gefahrgut-Kategorie „Batteriebetriebene Fahrzeuge oder Geräte“ (UN 3171) eingestuft. Daher können sie nicht als tragbare, elektronische Geräte (portable electronic devices, PED) befördert werden. Passagiere und Besatzungsmitglieder dürfen diese elektronischen, batteriebetriebenen Geräte weder als Handgepäck noch als aufgegebenes Gepäck mitführen. Ausnahme: Der Passagier ist im Besitz eines Dokumentes, welches die Notwendigkeit nachweist (Ärztliches Attest oder Behindertenausweis).
Information zur Mitnahme von Apple MacBooks
Apple hat wegen eines Akkudefekts bestimmte ältere MacBook Pros zurückgerufen. Es handelt sich um 15-Zoll-Geräte, die zwischen 2015 und 2017 verkauft wurden. Diese dürfen ohne den Austausch des Akkus, der vom Hersteller kostenlos angeboten wird, nicht mit an Bord eines Flugzeugs genommen werden. Bitte lesen Sie Hersteller-Information.
Detaillierte Listen von Gegenständen, die nicht in der Kabine und/oder im Frachtraum mitgeführt werden dürfen, sind auch in den Anlagen 4-C und 5-B der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/2108, enthalten.
Aus Gründen der Sicherheit des Flugzeugs und der Fluggäste kann das Gepäck (sowohl das aufgegebene als auch das nicht aufgegebene Gepäck) Kontrollen und Überprüfungen unterzogen werden, auch mit Hilfe spezieller elektronischer oder Röntgengeräte. Bei Abwesenheit des Fluggasts können seine Sachen kontrolliert werden, um festzustellen, ob der Fluggast im Besitz von Gegenständen ist (oder ob sich in seinem Gepäck Gegenstände befinden), die nach den Beförderungsbedingungen nicht befördert werden dürfen, oder ob Schusswaffen, Munition oder andere Waffen vorhanden sind, die dem Luftfrachtführer gemäß den Beförderungsbedingungen nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden.
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