Allgemeine Beförderungsbedingungen

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GEPÄCK MIT DEM FLUGZEUG DOLOMITI SPA - LARE

 

  1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
  • Befugte Vertreter“ sind jene Vertreter, die vom Luftfrachtführer ermächtigt sind, Transportdienstleistungen in der Luftfahrt an Fluggäste zu verkaufen.
  • Gepäck“ bezeichnet Gegenstände, Gebrauchsgegenstände und andere Dinge, die dem Fluggast gehören oder sich in seinem Besitz befinden und die er aus Gründen des Komforts oder der Zweckmäßigkeit im Zusammenhang mit der Reise trägt, benutzt oder mitnimmt. Sofern nicht anders angegeben, umfasst der Begriff sowohl das aufgegebene als auch das nicht aufgegebene Gepäck des Fluggasts. Ein Tier, das mit dem Fluggast reist, gilt ebenfalls als Gepäck
  • Aufgegebenes Gepäck“ oder „Im Frachtraum verstautes Gepäck“ bezeichnet das Gepäck des Fluggasts oder das mit dem Fluggast reisende Tier, das dem Luftfrachtführer zur Beförderung übergeben und für das dem Fluggast eine Quittung ausgestellt wird (der sog. „Gepäckschein“).
  • Nicht aufgegebenes Gepäck“ oder „Handgepäck“ bezeichnet jegliches Gepäck des Fluggasts oder ein den Fluggast begleitendes Tier, das nicht aufgegeben wird.
  • Das „Flugticket“ ist das vom Luftfrachtführer oder befugten Vertretern in dessen Namen in elektronischer Form oder als Buchungsbestätigung ausgestellte Dokument, das den Buchungscode enthält und den Abschluss des Beförderungsvertrags bestätigt und die Inanspruchnahme der Dienstleistung rechtfertigt.
  • Bedingungen“ sind diese allgemeinen Vertragsbedingungen für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Luftverkehr.
  • SZR“ bedeutet Sonderziehungsrechte gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds, deren Wert in den großen Finanzzeitungen veröffentlicht wird.
  • Anwendbare Rechtsvorschriften“ sind die jeweils auf die Beförderung anwendbaren Vorschriften, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) das Schifffahrtsgesetz, R.D. Nr. 327 vom 30. März 1942 in seiner geänderten Fassung; (ii) das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr; (iii) die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen; (iv) die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen; (v) die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Diese Vorschriften sind nicht Bestandteil des Luftbeförderungsvertrags und können im Laufe der Zeit von den zuständigen Gesetzgebungs- und Regulierungsbehörden geändert werden.
  • Als „Fluggast“ wird die natürliche Person bezeichnet, die Inhaber eines Flugtickets ist.
  • Unter „Tarifregelung“ versteht man die auf das Flugticket angewandten Regeln und Bedingungen für die Art der Nutzung, Änderungen, Rückerstattungen und Änderungen des Gültigkeitszeitraums des Flugtickets, die Menge, das Gewicht und die Größe des Handgepäcks und des aufgegebenen (bzw. im Frachtraum verstauten) Gepäcks, den Flugwechsel und die im Flugpreis enthaltenen und nicht enthaltenen Leistungen. Die Tarifregelung ist ein integraler Bestandteil der vorliegenden Bedingungen und kann auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seite Air Dolomiti - Tarife und während des Ticketkaufs (Abschnitt Kaufbedingungen) eingesehen oder von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt werden.
  • Gepäckscheinbezeichnet die Abschnitte des Flugtickets, die sich auf die Beförderung des aufgegebenen (bzw. im Frachtraum transportierten) Gepäcks des Fluggasts beziehen.
  • Website“ bezeichnet die Internetseite des Luftfrachtführers, die der Domain airdolomiti.de entspricht und auf der die vorliegenden Bedingungen und alle Seiten/Abschnitte, auf die darin Bezug genommen wird, eingesehen werden können.
  • Tarif“ bezeichnet die Tarife des Luftfrachtführers, die dem Fluggast beim Kauf des Flugtickets mitgeteilt werden und die auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seite Air Dolomiti - Tarife und während des Kaufvorgangs des Flugtickets (Abschnitt Kaufbedingungen) eingesehen werden können oder von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt werden.
  • „Zeitlimit zum Einchecken“ ist die zeitliche Frist, innerhalb welcher der Fluggast die Annahmeformalitäten (Check-in) an den entsprechenden Schaltern des Flughafens erledigt haben und im Besitz der Bordkarte sein muss.
  • Unter „Strecke“ versteht man jeden einzelnen Flugabschnitt zwischen einem Abflug und der darauf erfolgenden Landung.
  • Luftfrachtführer“ oder „Air Dolomiti“ ist die Air Dolomiti Spa L.A.R.E. (Europäische Regionalfluglinie) mit Gesellschaftssitz in der Via Paolo Bembo 70, Villafranca di Verona (37062), Ortsteil Dossobuono, (Steuernummer 00728280322 und USt.-IdNr. 00445990310).

 

2. ANWENDBARKEIT DER VORLIEGENDEN BEDINGUNGEN; FLUGTICKET; TARIFE UND NEBENKOSTEN

2.1 Anwendbarkeit der vorliegenden Bedingungen

  • Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich für den vertraglich vereinbarten und/oder von Air Dolomiti durchgeführten Lufttransport an den auf dem Flugticket angegebenen Bestimmungsort.
  • Air Dolomiti verwendet die in der internationalen Luftverkehrspraxis verwendeten Vertragsformen (wie z. B.Codeshare,Wet-Lease oder Vermietung usw.) und im Rahmen dieser vertraglichen Beförderungsformen kann es vorkommen, dass der Flug von anderen Luftfrachtführern als Air Dolomiti (s. g. faktische(r)/ausführende(r) Luftfrachtführer) durchgeführt wird. In diesem Fall gelten auch die allgemeinen Beförderungsbedingungen der/des faktischen/ausführenden Luftfrachtführer(s), die auf der Website von Air Dolomiti im Rahmen des Kaufvorgangs oder auf der Website des/der faktischen/ausführenden Luftfrachtführer(s) eingesehen werden können. Im Falle einer Abweichung zwischen den Bedingungen von Air Dolomiti und denen des/der faktischen/ausführenden Luftfrachtführer(s) sind letztere maßgebend. Air Dolomiti sorgt als vertraglicher Luftfrachtführer der Beförderungsleistung dafür, dass der Fluggast über die Identität des/der faktischen/ausführenden Luftfrachtführer(s) informiert wird und übernimmt die Rolle des vertraglichen Luftfrachtführers in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften.
  • In dem anderen Fall, in dem der Fluggast und Air Dolomiti vereinbaren, dass die Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer, einschließlich Air Dolomiti selbst, als eine einzige Beförderung durchgeführt werden soll (sog. aufeinanderfolgende Beförderung), gelten diese Bedingungen nur für die von Air Dolomiti durchgeführte Beförderung, und zwar sowohl in dem Fall, in dem ein einzelnes Flugticket ausgestellt wird, als auch in dem Fall, in dem ein sog. „gemeinsames“ Flugticket ausgestellt wird, d. h. in Verbindung mit einem anderen Flugticket, mit dem ein einziger Luftbeförderungsvertrag dokumentiert wird.
  • Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Mietvertrags (Charter), so gelten diese Bedingungen nur, wenn dies im Chartervertrag selbst oder im Flugticket vorgesehen ist.
  • Für die vom Fluggast erworbenen Zusatzleistungen, die nicht die vertragsgegenständliche und/oder von Air Dolomiti durchgeführte Luftbeförderungsleistung betreffen, gelten die Bestimmungen der jeweils erworbenen Leistung sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters.

 

 

2.2 Flugticket

  • Das Flugticket ist persönlich, auf den Namen des Fluggasts ausgestellt und nicht auf Dritte übertragbar.
  • Die Änderung des Namens auf dem Flugticket ist nicht erlaubt. Dagegen ist die Korrektur kleinerer Fehler bei der Eingabe des Namens auf dem Flugticket, wie auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seite Ticketschalter - Tarif Flexibilität angegeben, kostenlos und ohne besondere Fristen möglich. Es gilt als vereinbart, dass die Berichtigung solcher Fehler nur für Änderungen zulässig ist, die sich auf die Person beziehen, für die das Flugticket ausgestellt wurde.
  • Wird das Flugticket von einer anderen Person als dem zur Beförderung berechtigten Fluggast vorgelegt, führt Air Dolomiti die Beförderung der Person, die das Flugticket vorlegt, nicht durch.
  • Das Flugticket ist nur für die angegebene Strecke gültig. Die Gültigkeit des Flugtickets ist in der geltenden Tarifregelung angegeben. Falls in der Tarifregelung keine bestimmte Gültigkeitsdauer angegeben ist, gilt das Flugticket 1 (ein) Jahr ab dem Ausstellungsdatum oder 1 (ein) Jahr ab dem Datum der ersten auf dem Flugticket angegebenen Strecke, sofern diese erste Strecke innerhalb eines Jahres ab dem Ausstellungsdatum in Anspruch genommen wurde. Alle weiteren Regeln und Bedingungen in Bezug auf die Modalitäten der Nutzung, Änderungen, Rückerstattungen und Änderungen der Gültigkeitsdauer des Flugtickets sind in der für jeden Tarif geltenden Tarifregelung festgelegt und können auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seite Air Dolomiti - Tarife und während des Kaufvorgangs des Flugtickets (Abschnitt Kaufbedingungen) eingesehen werden oder werden von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt.
  • Wenn das Flugticket mehrere Strecken enthält, müssen diese in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Ein Fluggast, der den ersten Flug verpasst oder aus irgendeinem Grund nicht genutzt hat, aber den nächsten Flug (bei einer Reise mit mehreren Zwischenstopps) oder den Rückflug (bei einem Hin- und Rückflug), der ursprünglich mit demselben Tarif gebucht wurde, nutzen möchte, muss Air Dolomiti innerhalb von 24 Stunden nach dem Abflug des nicht genutzten Fluges darüber informieren, indem er sich unter den auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seite Unterstutzung und Kontakte - Sales Center angegebenen Telefonnummern oder E-Mail-Adressen an den Kundendienst wendet. Liegt die Abflugzeit des nächsten Fluges oder des Rückfluges innerhalb von 24 Stunden nach dem Abflug des ersten Fluges oder des nicht genutzten Hinfluges, so muss die vorgenannte Mitteilung mindestens 2 Stunden vor dem Abflug des genannten nächsten Fluges oder des Rückfluges eingehen. Andernfalls behält sich Air Dolomiti das Recht vor, vorbehaltlich der tatsächlichen Sitzplatzverfügbarkeit, die Differenz zwischen dem ursprünglichen Tarif und dem höchsten anwendbaren Tarif in derselben Reiseklasse zum Zeitpunkt der Neuausstellung des Flugtickets in Rechnung zu stellen.

 

2.3 Tarife und Nebenkosten

  • Der Preis des Flugtickets beinhaltet den Flugpreis, Steuern und alle anderen Gebühren, die dem Fluggast vom Staat, von Behörden oder vom Flughafenbetreiber auferlegt werden. Die Tarife gelten ausschließlich für die Beförderung vom Abflughafen zum Zielflughafen. Die Tarife beinhalten nicht die Beförderung zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtzentren, es sei denn, diese Dienstleistung wird vom Luftfrachtführer kostenlos angeboten. Die Flugpreise richten sich nach der zum Zeitpunkt des Kaufs des Flugtickets geltenden Tarifregelung von Air Dolomiti und nach der vom Fluggast gewählten Reiseroute. Änderungen der Reise nach dem Kauf des Flugtickets können, sofern dies nach der Tarifregelung zulässig ist, zur Forderung eines Tarifzuschlags führen.
  • Flugpreise, Steuern und andere zusätzliche Gebühren sind in der Währung des Landes zu zahlen, in dem das Flugticket ausgestellt wurde, es sei denn, Air Dolomiti schreibt etwas anderes vor. Der Luftfrachtführer kann die Bezahlung in einer anderen Währung als der des Landes, in dem die Reise gebucht wurde, akzeptieren, er ist hierzu aber nicht verpflichtet.
  • Der Gesamtpreis der Reise, einschließlich des Flugpreises, der Steuern und Gebühren sowie etwaiger Kosten für zusätzliche, vom Fluggast gewünschte Serviceleistungen, wird zum Zeitpunkt des Flugticketkaufs mitgeteilt.
  • Weitere Informationen zum Flugticket, den Zahlungsmodalitäten und den Rückerstattungsbedingungen sind auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seiten Air Dolomiti - Tarife und Ticketschalter - Tarif Flexibilität sowie während des Kaufvorgangs des Flugtickets (Abschnitt Kaufbedingungen) zu finden oder werden von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt.

 

CHECK-IN UND BOARDING; REISEDOKUMENTE

3.1 Online Check-in

  • Air Dolomiti bietet den Fluggästen einen Web-Check-in-Service (oder Online Check-in) an.
  • Alle Bedingungen, die sich auf diesen Dienst beziehen, sind auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seiten FAQ - Check in und Online Check-in Anleitung verfügbar oder werden von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt.

 

3.2. Check-in am Flughafen

  • Die Annahmeschlusszeiten sind je nach Flughafen unterschiedlich. Der Fluggast ist daher verpflichtet, sich über die geltenden Annahmeschlusszeiten zu informieren und diese einzuhalten.
  • Die Informationen über die Öffnungs- und Schließzeiten der Abfertigungsschalter am Flughafen vor dem Abflug sind Bestandteil des Luftbeförderungsvertrags und können auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seite FAQ - Check in eingesehen oder von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt werden.
  • Der Fluggast ist verpflichtet, alle Annahme- und Verwaltungsformalitäten innerhalb der festgelegten Annahmeschlusszeiten zu erledigen.
  • Ein Fluggast, der die Annahmeschlusszeiten nicht einhält, wird nicht an Bord des Flugzeugs genommen, und der Luftfrachtführer kann die Buchung stornieren, sofern nicht die in Abschnitt 2.2 genannten Bedingungen vorliegen.

 

3.3 Boarding

  • Die Uhrzeit des Boardings (Einstieg) ist auf der beim Check-in ausgestellten Bordkarte angegeben.
  • Ein Fluggast, der zwar bereits eine Bordkarte besitzt, sich aber nicht vor Schließen des Gates am entsprechenden Flugsteig einfindet, wird nicht an Bord des Flugzeugs genommen, und der Luftfrachtführer kann seine Buchung stornieren, sofern nicht die in Abschnitt 2.2 genannten Bedingungen vorliegen.

 

3.4 Reisedokumente

  • Für den Antritt der Reise muss der Fluggast im Besitz aller Ein- und Ausreisedokumente, der für die Reise erforderlichen Visa, der Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie aller anderen durch die Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Vorschriften der betreffenden Staaten vorgeschriebenen Dokumente sein und diese dem Luftfrachtführer vorlegen bzw. ihm die Anfertigung von Kopien davon gestatten. Der Luftfrachtführer kann die Beförderung eines Fluggasts, der diese Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Vorschriften nicht beachtet hat oder dessen Dokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen, verweigern.
  • Die betreffenden Dokumente müssen zum Zeitpunkt des Fluges/der Flüge und während der gesamten Dauer des Fluges/der Flüge gültig sein.

 

4. SITZPLATZRESERVIERUNG

  • Auf den Flügen von Air Dolomiti steht der Service der Sitzplatzwahl und -reservierung zur Verfügung. Dieser Service ermöglicht es Ihnen, je nach Verfügbarkeit eine bestimmte Sitzplatzkategorie an Bord des Flugzeugs zu wählen (Gang-, Fenster- oder Mittelsitz, Sitz mit zusätzlicher Beinfreiheit).
  • Der Service der Sitzplatzwahl und -reservierung ist kostenlos, wenn er zu den im Tarif enthaltenen Leistungen gehört. Sieht der Tarif eine solche Leistung hingegen nicht vor, ist sie kostenpflichtig.
  • Wenn der Fluggast den Service der Sitzplatzwahl und -reservierung nicht in Anspruch nimmt, weist ihm Air Dolomiti beim Check-in kostenlos einen Sitzplatz an Bord des Flugzeugs zu. In diesem Fall erfolgt die Platzvergabe nach dem Zufallsprinzip. Air Dolomiti garantiert jedoch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Nationalen Zivilluftfahrtbehörde vom 16. Juli 2021, dass Kinder zwischen 2 und 12 Jahren, die mit ihren Eltern oder mindestens einer erwachsenen Begleitperson in derselben Klasse reisen, ab dem Zeitpunkt des Ticketkaufs ohne zusätzliche Kosten einen Sitzplatz in der Nähe der Eltern oder der erwachsenen Begleitperson erhalten oder, falls dies nicht möglich ist, einen Sitzplatz in derselben Sitzreihe oder höchstens eine Sitzreihe entfernt von der erwachsenen Begleitperson. Eine ähnliche Garantie wird für behinderte Fluggäste und Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität (PRM) gewährt, die von einer Begleitperson betreut werden.
  • Air Dolomiti kann die Sitzordnung an Bord des Flugzeugs jederzeit, auch nach dem Boarding, aus betriebs- und/oder sicherheitstechnischen Gründen ändern oder die Sitzplätze neu zuweisen. Hat der Fluggast den Service der Sitzplatzwahl und -reservierung erworben, hat er Anspruch auf Rückerstattung, wenn der gewählte Sitzplatz aus den oben beschriebenen Gründen nicht mehr verfügbar ist oder wenn das Flugticket aus Gründen, die nicht vom Fluggast abhängen (z. B. Flugannullierung), nicht genutzt wird.
  • Alle Bedingungen für den Service der Sitzplatzwahl und -reservierung, einschließlich der Bedingungen für die Rückerstattung der entsprechenden Gebühr, sind auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seiten Reisenformationen - Sitzplatzreservierung verfügbar oder werden von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt.

 

5. SONDERBETREUUNG

  • Die Anmeldung für die Beförderung durch Air Dolomiti von a) Fluggästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität; b) unbegleiteten Minderjährigen; c) Fluggästen mit Krankheiten und/oder Allergien oder anderen Fluggästen, die eine besondere Betreuung benötigen; d) Schwangeren; e) Tieren (einschließlich Begleithunden) in der Kabine und im Frachtraum kann unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen Bedingungen und Beschränkungen unterliegen. Diese sind auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seiten FAQ - Gesundheit und Barrierefreiheit und Betreuung bei reduzierter Mobilität einsehbar oder werden von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt.
  • Die Rechte von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität sind in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität festgelegt und unter EUR - Lex Europa.

 

6. GEPÄCK; SPORT- UND SONDERGEPÄCK

6.1 Beschränkungen, Bedingungen und Freimengen für die Beförderung von Gepäck

  • Die Fluggäste können ihr Gepäck (sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck) innerhalb der Begrenzungen, zu den Bedingungen und innerhalb der Freigepäckmengen transportieren, die auf der Website von Air Dolomiti auf der Seite FAQ -Freigepäck eingesehen werden können oder von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt werden.
  • In Übereinstimmung mit den geltenden Flugsicherheitsgesetzen und -vorschriften sowie den Vorschriften des Luftfrachtführers dürfen bestimmte Gegenstände nicht in der Kabine und/oder im Frachtraum mitgeführt werden oder unterliegen Einschränkungen und Bedingungen. Eine Beschreibung dieser Gegenstände sowie die Begrenzungen und Bedingungen für die Beförderung von Gepäck (sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck) finden Sie auf der Website des Luftfrachtführers auf der Seite Gepäck - Gefährliche Gegenstände. Detaillierte Listen von Gegenständen, die nicht in der Kabine und/oder im Frachtraum mitgeführt werden dürfen, sind auch in den Anlagen 4-C und 5-B der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/IT/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1998), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/2108, (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/IT/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402108) enthalten.
  • Darüber hinaus dürfen im aufgegebenen Gepäck unter anderem folgende Gegenstände nicht mitgeführt werden: elektronische Zigaretten und elektronische Pfeifen, Wertsachen, zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silberwaren, Computer und deren Zubehör, elektronische Geräte oder Ausrüstungen für den persönlichen Gebrauch, Kameras und Fotoausrüstungen, Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Aktien und Anleihen oder andere Wertpapiere, Arbeits-, Geschäfts- oder Handelsdokumente, Pässe und andere persönliche Ausweispapiere, Muster, Erbstücke, Altertümer, Kunsthandwerk oder Antiquitäten von Wert, Kunstwerke, seltene Buchausgaben, wertvolle Veröffentlichungen oder Manuskripte, Haus- und Autoschlüssel.
  • Aus Gründen der Sicherheit des Flugzeugs und der Fluggäste kann das Gepäck (sowohl das aufgegebene als auch das nicht aufgegebene Gepäck) Kontrollen und Überprüfungen unterzogen werden, auch mit Hilfe spezieller elektronischer oder Röntgengeräte. Bei Abwesenheit des Fluggasts können seine Sachen kontrolliert werden, um festzustellen, ob der Fluggast im Besitz von Gegenständen ist (oder ob sich in seinem Gepäck Gegenstände befinden), die nach diesen Bedingungen nicht befördert werden dürfen, oder ob Schusswaffen, Munition oder andere Waffen vorhanden sind, die dem Luftfrachtführer gemäß diesen Bedingungen nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden.
  • Stimmt der Fluggast den genannten Kontrollen nicht zu, kann Air Dolomiti die Beförderung des Fluggasts und seines Gepäcks verweigern.

 

6.2 Nicht aufgegebenes Gepäck

  • Das Gepäck, das der Fluggast an Bord des Flugzeugs mitnimmt, muss unter dem Sitz vor dem Fluggast oder in den entsprechenden Fächern in der Passagierkabine untergebracht werden können.
  • Gegenstände, deren Gewicht und/oder Größe die oben genannten Grenzen überschreiten oder die der Luftfrachtführer als zu schwer und/oder zu groß sowie als unvereinbar mit den Sicherheitsanforderungen erachtet, dürfen nicht in der Kabine mitgeführt werden.
  • Gegenstände, die für die Beförderung im Laderaum ungeeignet sind, können nur dann zur Beförderung in der Kabine angenommen werden, wenn der Luftfrachtführer im Voraus informiert wurde und dies erlaubt hat. Für die Beförderung solcher Gegenstände können Sondertarife gemäß den Bedingungen des Luftfrachtführers zur Anwendung kommen.

 

6.3 Aufgegebenes Gepäck

  • Bei der Abgabe des aufzugebenden Gepäcks an den Luftfrachtführer nimmt es dieser in Verwahrung und stellt einen Gepäckschein aus.
  • Aufgegebenes Gepäck wird nach Möglichkeit in demselben Flugzeug wie der Fluggast befördert, es sei denn, der Luftfrachtführer beschließt aus sicherheits- oder betriebstechnischen Gründen, es mit einem anderen Flug zu befördern. Wird das aufgegebene Gepäck mit einem anderen Flug befördert, ist der Luftfrachtführer für die Aushändigung an den Fluggast verantwortlich, es sei denn, die anwendbaren Rechtsvorschriften sehen die Anwesenheit des Fluggasts aus zollrechtlichen Gründen vor.
  • Der Fluggast muss sein aufgegebenes Gepäck abholen, sobald es ihm am vereinbarten Bestimmungsort oder bei der Zwischenlandung zur Verfügung gestellt wird. Nur der Fluggast, der im Besitz des Gepäckscheins ist, hat Anspruch auf die Aushändigung des aufgegebenen Gepäcks. Sollte der Fluggast, der das aufgegebene Gepäck beansprucht, nicht in der Lage sein, den Gepäckschein vorzulegen, wird der Luftfrachtführer die Rückgabe des Gepäcks nur dann vornehmen, wenn die betreffende Person in der Lage ist, einen geeigneten Nachweis für ihr Recht auf die Aushändigung zu erbringen, wobei er sich das Recht vorbehält, die Rückgabe von der Ausstellung eines entsprechenden Haftungsausschlusses abhängig zu machen, die Air Dolomiti von allen anderen Ansprüchen, einschließlich der Ansprüche Dritter, freistellt.
  • Bei der Annahme von aufgegebenem Gepäck ohne schriftlichen Vorbehalt im Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften wird vermutet, dass es in gutem Zustand gemäß dem Beförderungsvertrag ausgehändigt wurde.

 

7. FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN, FLUGANNULLIERUNGEN

  • Die planmäßigen Flugzeiten können auf der Website von Air Dolomiti und während des Ticketkaufs eingesehen werden oder werden von den Mitarbeitern der Verkaufsstellen oder den befugten Vertretern mitgeteilt.
  • Air Dolomiti sorgt für den Transport zum vereinbarten Zeitpunkt und in der vereinbarten Weise. In jedem Fall hängen die Planmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge von einer Reihe von Faktoren ab, die nicht vom Willen des Luftfrachtführers abhängen. Solche Faktoren können zu Verspätungen und in schwerwiegenden Fällen zu einer Verschiebung oder Annullierung des Fluges führen.
  • Bei Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung und Herabstufung in eine niedrigere Klasse (Downgrade) finden die geltenden internationalen, gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften Anwendung, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die auf der Website von Air Dolomiti auf der Seite Rechtliche Informationen - Fluggastrechte abrufbar sind.
  • Diese Vorschriften sind nicht Bestandteil des Luftbeförderungsvertrags und können im Laufe der Zeit von den zuständigen Gesetzgebungs- und Regulierungsbehörden geändert werden.

 

8. VERHALTEN AN BORD

  • Der Fluggast ist verpflichtet, sich während der gesamten Reise so zu verhalten, dass die Sicherheit anderer Fluggäste, des Bordpersonals oder Dritter nicht gefährdet wird und das Flugzeug bzw. dessen Einrichtung und Bestandteile nicht beschädigt werden. Während der Reise darf der Fluggast das Personal des Luftfrachtführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindern und muss die ihm erteilten Anweisungen befolgen. Darüber hinaus ist es dem Fluggast nicht gestattet, zu rauchen (auch nicht elektronische Zigaretten), alkoholische Getränke an Bord zu bringen, um sie während der Reise in der Kabine zu konsumieren und übermäßig von den an Bord des Flugzeugs gekauften Getränken Gebrauch zu machen, Drogen zu konsumieren oder sich so zu verhalten, dass andere Fluggäste oder die Besatzung gestört werden. In solchen Fällen kann der Luftfrachtführer alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das verbotene Verhalten zu unterbinden. Darüber hinaus kann der Fluggast aus dem Flugzeug verwiesen werden und es kann ihm verwehrt werden, in Zukunft wieder mit Air Dolomiti zu fliegen. In jedem Fall meldet der Luftfrachtführer den zuständigen Behörden jedes Verhalten des Fluggasts, das gegen die oben genannten Verbote verstößt und/oder Personen- oder Sachschäden verursacht.
  • Dem Fluggast ist es nicht gestattet, an Bord des Flugzeugs elektronische Geräte zu benutzen, die mit Funkwellen-/Internet-/Bluetooth-Sendern ausgestattet sind (wie z. B. Laptops, Mobiltelefone, Tablets usw.), es sei denn, sie sind auf den „Flugmodus“ gestellt. Die Verwendung von elektronischen Geräten, die nicht an Funk-/Internet-/Bluetooth-Netze angeschlossen sind (Kameras, elektronische Spiele usw.), ist erlaubt. Bei Starts und Landungen bei schlechter Sicht kann die Besatzung andere Anweisungen geben.
  • Dem Fluggast ist es stets gestattet, medizinische Geräte zu benutzen, die zur Aufrechterhaltung seiner Lebensfunktionen erforderlich sind (wie z. B. Herzschrittmacher, Hörgeräte usw.). In jedem Fall muss jeder Fluggast, der auf die Verwendung solcher medizinischen Geräte angewiesen ist, den Luftfrachtführer beim Kauf des Flugtickets darüber informieren und mit dem Luftfrachtführer die Möglichkeit, den Flug in Anspruch zu nehmen, abklären.
  • An Bord der von Air Dolomiti betriebenen Flugzeuge ist das Rauchen verboten. Auch der Gebrauch von elektronischen Zigaretten ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit den gesetzlich vorgesehenen Strafen geahndet.

 

9. SCHADENSERSATZPFLICHT

  • Gemäß den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften, insbesondere dem italienischen Gesetzbuch über die Luft- und Seefahrt, dem Montrealer Übereinkommen von 1999, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97, geändert und ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002, sowie der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1139/2018 vom 4. Juli 2018 sowie des ENAC-Rundschreibens GEN-05 Revision A vom 12. Oktober 2018 haftet der Luftfrachtführer gegenüber dem Fluggast in folgenden Fällen:

- Tod oder Verletzung;

- Verspätung bei der Beförderung des Fluggasts;

- Verspätung bei der Beförderung von Gepäck;

- Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck.

 

  • Die vorgenannten Vorschriften sind im folgenden INFORMATIONSBLATT zusammengefasst, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Verfügung gestellt wird. Es ist unter EUR - Lex Europa.

 

A. Schadensersatz bei Tod oder Verletzung eines Fluggasts: Der Luftfrachtführer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Verletzung eines Fluggasts allein dadurch entsteht, dass das den Tod oder die Verletzung verursachende Ereignis an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen eintritt. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR kann der Luftfrachtführer seine Haftung weder ausschließen noch beschränken. Über diesen Betrag hinaus haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn er nachweist, dass a) der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit, rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen des Beförderers oder seiner Arbeitnehmer oder Beauftragten zurückzuführen ist oder b) der Schaden ausschließlich auf Fahrlässigkeit, rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen eines Dritten zurückzuführen ist.

 

B. Vorschusszahlungen: Bei einem Flugunfall, bei dem ein Fluggast getötet oder verletzt wird, leistet der Luftfrachtführer, sofern er nach nationalem Recht dazu verpflichtet ist, unverzüglich Vorschusszahlungen an die schadensersatzberechtigte(n) natürliche(n) Person(en), um deren unmittelbare wirtschaftliche Bedürfnisse zu decken. Eine Vorschusszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann von einem später vom Luftfrachtführer als Entschädigung gezahlten Betrag abgezogen werden.

 

C. Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen: Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die sich aus einer Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er und seine Arbeitnehmer und Beauftragten alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden mit der üblichen Sorgfalt zu vermeiden, oder dass es ihnen unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Schäden ist auf 5.346 SZR begrenzt.

 

D. Verspätung bei der Beförderung von Gepäck: Der Luftfrachtführer haftet für Schäden, die sich aus einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck im Luftverkehr ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er und seine Arbeitnehmer und Beauftragten alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden mit der üblichen Sorgfalt zu vermeiden, oder dass es ihnen unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Schäden ist auf 1.288 SZR begrenzt.

 

E. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck: Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck bis zu einem Betrag von 1 288 SZR je Fluggast. Bei aufgegebenem Gepäck haftet der Luftfrachtführer für Schäden, es sei denn, der Schaden war bereits vorhanden oder ergibt sich aus der Beschaffenheit, dem Mangel oder der Untauglichkeit des Gepäcks oder steht im Zusammenhang mit der normalen Handhabung des Gepäcks oder mit Abnutzungserscheinungen wie Kratzern, Dellen, Flecken, Verlust oder Beschädigung hervorstehender oder abnehmbarer Teile (Gurte, Räder, Griffe), es sei denn, der Schaden beeinträchtigt die Nutzung des Gepäcks. Für nicht aufgegebenes Gepäck haftet der Luftfrachtführer nur, wenn der Schaden auf sein Verschulden zurückzuführen ist.

 

F. Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck: Fluggäste können eine höhere Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, wenn sie spätestens bei der Aufgabe ihres Gepäcks eine besondere Erklärung abgeben und eine zusätzliche Gebühr entrichten.

 

G. Ansprüche in Bezug auf das Gepäck: Die vorbehaltlose Entgegennahme des ausgehändigten Gepäcks vom Übergabeberechtigten begründet bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Flugticket ausgehändigt wurde. Im Falle einer Beschädigung hat die zur Abholung berechtigte Person, sobald sie den Schaden feststellt, unverzüglich, bei bereits ausgehändigtem Gepäck in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach dem Erhalt, beim Luftfrachtführer eine Schadensmeldung zu machen. Im Falle einer Verspätung muss die Meldung innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Datum, an dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, erfolgen. Die Meldung muss schriftlich erfolgen und innerhalb der vorgenannten Fristen vorgelegt oder gesendet werden. Wird innerhalb der genannten Fristen keine Meldung vorgelegt, so erlöschen die Ansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer, es sei denn, es liegt eine betrügerische Handlung vor.

 

H. Haftung des vertraglichen und des faktischen/ausführenden Luftfrachtführers: Ist der Luftfrachtführer, der den Flug durchführt, nicht der vertragliche Luftfrachtführer, so hat der Fluggast das Recht, eine Forderung oder Beschwerde an beide zu richten. Wenn der Name oder der Code eines Luftfrachtführer auf dem Flugticket aufscheint, ist dieser Luftfrachtführer der vertragliche Luftfrachtführer.

 

I. Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage: Eine Schadensersatzklage muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Ankunft am Bestimmungsort oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Tag, an dem die Beförderung eingestellt wurde, erhoben werden. Andernfalls verfällt der Anspruch. Die Methode zur Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

 

10. REKLAMATIONEN

  • Die Reklamation beim Luftfrachtführer muss unter Verwendung der auf der Website von Air Dolomiti auf der Seite Flug und Gepäckunregelmäßigkeiten verfügbaren Formulare und unter Beifügung aller für eine korrekte Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Der Luftfrachtführer hat 30 (dreißig) Tage Zeit, um eine Antwort zu geben.
  • Der Luftfrachtführer bevorzugt und fördert alle Mittel der Streitbeilegung, die als Alternative zu Rechtsstreitigkeiten möglich sind, um eventuelle Streitigkeiten mit Fluggästen/Verbrauchern wirksam, schnell und kostengünstig beizulegen.
  • In diesem Zusammenhang informiert Air Dolomiti die Fluggäste/Verbraucher, dass ab dem 28. Februar 2023 in Fällen, die unter die Rechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung von Flügen und großer Verspätung fallen, ein verpflichtender Schlichtungsversuch als Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs über die Plattform ConciliaWeb der Regulierungsbehörde für den Verkehr (ART) unternommen wird. Die Plattform ist unter folgendem Link. Als Alternative dazu kann der Schlichtungsversuch gemäß Artikel 141-decies, Absatz 1 des Verbraucherschutzgesetzes bei einer anderen benannten ADR-Stelle (Alternative Dispute Resolution) erfolgen. Ein Fluggast, der eine Reklamation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der im ersten Absatz dieses Artikels angegebenen Art und Weise und Form an den Luftfrachtführer gerichtet hat und eine Antwort erhalten hat, die er als unbefriedigend erachtet, ist daher verpflichtet, einen Schlichtungsversuch als Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens vor der Justizbehörde zu unternehmen. Für weitere Informationen zu diesem Thema kann der Fluggast die Website von ART unter der folgender Domain oder die Website des Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy unter folgendem Link.
  • Air Dolomiti informiert die Fluggäste/Verbraucher auch darüber, dass eine europäische Plattform für die Online-Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die in der Europäischen Union online erworben wurden, eingerichtet wurde (die so genannte ODR-Plattform). Die ODR-Plattform finden Sie unter folgendem Link. Über die ODR-Plattform können Fluggäste/Verbraucher die Liste der ADR-Stellen einsehen, den Link zur Website der jeweiligen Stelle finden und die Einleitung eines Online-Streitbeilegungsverfahrens vorschlagen. Für Flüge von oder nach Deutschland steht darüber hinaus das alternative Streitbeilegungsverfahren des Portals SOEP (Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.) zur Verfügung, das unter folgendem Link erreichbar ist.

 

11. ÄNDERUNGEN UND VERZICHT

  • Die vorliegenden Bedingungen können von keinem Vertreter, Mitarbeiter oder Verantwortlichen von Air Dolomiti geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
  • Die vorliegenden Bedingungen können nicht so ausgelegt werden, dass sie von den dem Luftfrachtführer gesetzlich auferlegten Verpflichtungen abweichen.