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Informationen für Flugpassagiere zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Anwendung
Die Verordnung gilt für Fluggäste:
Verspätung
Ein Flug gilt im Sinne der Verordnung (EG) als verspätet, wenn es gegenüber der planmäßigen Abflugzeit zu einer Verzögerung kommt von mindestens 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km, mindestens 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km sowie innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und mindestens 2 Stunden bei Flügen bis 1.500 km. Ist eine solche relevante Verspätung für die Fluglinie absehbar, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Diese Betreuungsleistungen sehen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit vor sowie, falls nötig, die Unterbringung in einem Hotel und zwei kurze Telefonate, Telefaxe oder E-Mails. Das Luftfahrtunternehmen ist nicht zur Lieferung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, wenn dies eine weitere Verspätung verursachen würde. Beträgt die Verspätung mehr als 5 Stunden, haben Sie Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises innerhalb von 7 Tagen für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf Ihren ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zu Ihrem ersten Abflugort.
Landet der Flug, für den Sie über eine bestätigte Buchung verfügen, mit 3 oder mehr als 3 Stunden Verspätung, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung des Fluges nicht auf außergewöhnliche und trotz zumutbarer Maßnahmen unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist.
Nichtbeförderung
Annullierung
Wird der Flug, für den Sie über eine bestätigte Buchung verfügen, gestrichen, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen, Rückerstattung des Flugpreises oder Umbuchung auf einen Ersatzflug. In bestimmten Fällen steht Ihnen darüber hinaus eine Ausgleichszahlung zu.
Im Sinne der Verordnung (EG) besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung des Flugs auf außergewöhnliche und trotz zumutbarer Maßnahmen unvermeidbare Umstände zurückzuführen ist, wie zum Beispiel schlechtes Wetter, politische Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel.
Des Weiteren haben Sie kein Recht auf Ausgleichszahlung, wenn Ihnen die Streichung des Flugs zeitgerecht mitgeteilt wurde, d.h. die Fluglinie informiert Sie über den Entfall des Fluges:
Wenn Sie im Voraus über die Stornierung informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung sowie auch wenn:
Die italienische Fachbehörde ENAC ist für die Regulierungsaufgaben im Bereich der Flughäfen und ihres Betriebs zuständig. Für weitere Informationen lesen sie bitte folgenden Internetlink:
https://www.enac.gov.it/en/passengers/passengers-rights/complaints-in-case-of-denied-boarding-cancellation-or-long-delay-of (auf Englisch)
Eine Liste mit der für die Sicherstellung der Fluggastrechte zuständigen Beschwerdestellen finden Sie unter folgendem Internetlink:
https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/2004_261_national_enforcement_bodies.pdf
Air Dolomiti
Kundendienst
Via Paolo Bembo, 70
IT-37062 Dossobuono di Villafranca (VR)
Web: airdolomiti.de/customer-relations
Pec: customer-relations@pec.airdolomiti.it