Allgemeine Beförderungsbedingungen

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER AIR DOLOMITI SPA – L.A.R.E. (EUROPÄISCHE REGIONALFLUGLINIE) FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN UND GEPÄCK

 

1-BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Als „Flugticket“ wird ein Buchungscode bezeichnet, den der Luftfrachtführer bzw. Dritte in dessen Auftrag (auch in elektronischer Form) ausgibt. Die vorliegenden Bedingungen, der angewandte Tarif und die verschiedenen Abschnitte des Flugtickets sind wesentlicher Bestandteil des Tickets selbst.

 

Als „Tarif“ wird die auf das Flugticket angewandte Tarifregelung bezeichnet, die dem Fluggast beim Kauf des Flugtickets mitgeteilt wird. Darin sind inbegriffen: der Preis (mit genauer Angabe von Zuschlägen, Gebühren und Steuern), die Bedingungen für Änderungen, Stornierungen, vollständige und teilweise Nutzung, Bedingungen für eventuelle Rückerstattungen, Gültigkeitszeitraum, Zahlungsbedingungen und Währung, Freigepäck und Übergepäck.

 

Als „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck“ bzw. „Bedingungen“ werden die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen für den Lufttransport von Fluggästen und Gepäck bezeichnet.

 

Als „Rechtsvorschriften“ wird die jeweils anwendbare Gesetzgebung bezeichnet, d.h.:

 

  • das „Montrealer Übereinkommen“ zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet und vom Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss 2001/539/EG genehmigt wurde;
  • die „Verordnung 261/2004“, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen;
  • die „Verordnung 2027/97“, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Beförderung im Luftverkehr von Fluggästen und ihrem Gepäck, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002;
  • die „Verordnung 185/2010“, d.h. die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Europäischen Kommission vom 4. März 2010, mit genauen Anordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
  • die „Verordnung 1107/2006“, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität;
  • die „Verordnung 1169/2011“, d.h. die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel;
  • der „Codice della Navigazione“ (italienische Navigationsordnung), Königliches Dekret Nr. 327 vom 30. Mai 1942 und anschließende Änderungen, insbesondere die Artikel von 941 bis 953.


Weitere Informationen zur geltenden Gesetzgebung bezüglich der Rechte der Fluggäste finden Sie auf der Website www.enac.gov.it (Ente Nazionale Aviazione Civile = Italienisches Amt für Zivilluftfahrt) im Abschnitt „Diritti dei Passeggeri“/„Passenger/s rights“ (Rechte der Fluggäste).

 

Als „Fluggast“ wird die natürliche Person bezeichnet, die Inhaber eines Flugtickets ist.

 

Der „Luftfrachtführer“ oder „Air Dolomiti“ ist die Air Dolomiti Spa L.A.R.E. (Europäische Regionalfluglinie) mit Gesellschaftssitz in der Via Paolo Bembo 70, Villafranca di Verona (37062), Fraz. (OT) Dossobuono, (Steuernummer 00728280322 und USt.-IdNr. 00445990310).

 

 

2-ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND NUTZUNG DES FLUGTICKETS

Gegenstand der vorliegenden Bedingungen ist die Regelung der Bedingungen für die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks durch den Luftfrachtführer an den auf dem Flugticket angegebenen Bestimmungsort.

 

Das Flugticket ist ausschließlich für die Strecke und den Fluggast gültig, die darauf angegeben sind; es ist weder übertragbar noch kann es an Dritte abgetreten werden. Unter Strecke versteht man jeden einzelnen Flugabschnitt zwischen einem Abflug und der darauf erfolgenden Landung.

       

Für den Fall, dass der Luftfrachtführer, bei dem der Fluggast das Flugticket erworben hat (Vertrags- oder Handelsfluggesellschaft), ein anderer ist als die Fluggesellschaft Air Dolomiti ist, durch welche der Flug effektiv durchgeführt wurde (operative Fluggesellschaft), kann der Fluggast seine Beschwerden auch direkt an die entsprechende Vertrags- bzw. Handelsfluggesellschaft richten.

 

Der Luftfrachtführer haftet nicht für Folgen, die dem Fluggast dadurch entstehen, dass Dritteinrichtungen, bei denen der Fluggast das Flugticket erworben hat, nicht ihren in den vorliegenden Bedingungen erläuterten Informationspflichten nachgekommen sind.

 

Der Luftfrachtführer haftet in keiner Weise für zusätzliche, durch die Fluggäste erworbene Leistungen, die über die Leistung der Luftbeförderung hinausgehen (Unterkunft, Autoverleih sowie alle anderen Leistungen, die nicht zur Luftbeförderung gehören), denn Air Dolomiti ist durch den von den Fluggästen getätigten Kauf kein Rechtsverhältnis eingegangen. Daher bitten wir die Fluggäste, die Vertragsbedingungen für die gewählten Zusatzleistungen genau zu lesen, da eventuelle Reklamationen oder gerichtliche Schritte ausschließlich an den Erbringer der zusätzlichen Leistung zu richten sind.

 

 

3-EINCHECKEN UND BOARDING

 

            Der Fluggast muss in Besitz gültiger Ausweisdokumente sein, die für die Ein- und Ausreise der von der Flugreise- und Flugroute betroffenen Länder vorgeschrieben sind, das heißt, jene Länder, aus welchen bzw. in welche die Beförderung erfolgt; ebenso muss er in Besitz der in diesen Ländern vorgeschriebenen Gesundheitsunterlagen und Visa sein. Es liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Fluggastes, dass dieser den Besitz und die Gültigkeit der oben genannten Dokumente überprüft, ihre Aufbewahrung gewährleistet und sie vorweist, wenn sie – während der gesamten Dauer der Luftbeförderung – von ihm verlangt werden. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, Fluggästen die Beförderung zu verweigern, wenn diese den anwendbaren Gesetzen, Regelungen, Vorschriften, Auf- und Anforderungen nicht genügen oder wenn ihre Dokumente und Unterlagen denselben – gemäß dem Urteil des Luftfrachtführers oder der Behörden des Abflug- bzw. Ziellandes – nicht entsprechen.

 

        Der Fluggast muss sich rechtzeitig vor der Abflugzeit am Flughafen eintreffen, am Check-in-Schalter melden (außer, wenn er schon in Besitz der Bordkarte ist) und ggf. das Gepäck für den Transport im Laderaum aufgeben.

       

        Für Informationen zu den Öffnungszeiten der Check-in-Schalter vor dem planmäßigen Abflug bitten wir die Fluggäste, sich unter dem nachstehenden Link zu informieren.

 

        Vor dem Einchecken und der Aufgabe des Gepäcks muss der Fluggast sein Gepäck mit einem außen anzubringenden Etikett kennzeichnen, auf dem er die korrekten, aktuellen Kontaktdaten angibt.

Der Luftfrachtführer übernimmt die Haftung für das aufgegebene Gepäck bis zu dem Augenblick, in dem das Gepäck durch den Fluggast am Zielflughafen entgegengenommen wird. 

        Der Luftfrachtführer händigt dem Fluggast bei Aufgabe des Gepäcks einen Gepäckabschnitt zum Beweis der erfolgten Aufgabe aus. Dieser Abschnitt ist solange aufzubewahren, bis der Fluggast sein Gepäck am Zielflughafen entgegengenommen hat.

 

        Der Luftfrachtführer haftet nicht für das beim Fluggast verbliebene, nicht am Check-in-Schalter aufgegebene Handgepäck, außer wenn dies durch das Montrealer Übereinkommen vorgesehen ist.

 

Wenn sich der Fluggast, der in Besitz des Flugtickets ist, nach Ablauf des Zeitlimits zum Einchecken nicht am Check-in-Schalter gemeldet hat, behält der Luftfrachtführer sich das Recht vor, die Buchung des nicht erschienenen Fluggastes zu löschen und den frei gewordenen Platz an Dritte weiterzuverkaufen, ohne dass dies als Nichtbeförderung im Sinne von Verordnung (EG) Nr. 261/04 gilt.

 

        Die Uhrzeit zum Boarding ist auf der Bordkarte angegeben, die dem Fluggast beim Einchecken ausgehändigt wird.

            Wenn ein Fluggast in Besitz der Bordkarte ist, aber mit Verspätung am Flugsteig eintrifft, nachdem der Flug schon geschlossen wurde, wird er nicht an Bord zugelassen und hat kein Recht auf den von Verordnung (EG) Nr. 261/04 gewährten Schutz bei Nichtbeförderung.

 

Bei freiwilliger Stornierung oder Nichterscheinen zum Hinflug wird der Rückflug automatisch aus der Buchung gestrichen. Möchte der Fluggast den Rückflug behalten, obwohl er den Hinflug nicht angetreten hat, hat er sich innerhalb von 24 Stunden vor dem nicht genutzten Abflug mit der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen.

 

       Für weitere Informationen zum Einchecken und Boarding bitten wir die Fluggäste, sich im Abschnitt FAQ zu informieren.

 

 

 4-SITZPLATZRESERVIERUNG

Für die Flüge von Air Dolomiti besteht die Möglichkeit der Sitzplatzreservierung. Dieser Service erlaubt es Ihnen, soweit verfügbar, eine bestimmte Kategorie von Sitzplätzen (am Korridor, Fenster oder in der Mitte, Plätze mit mehr Beinfreiheit) auszuwählen. Für einige Reservierungsklassen und je nach Platzkategorie erfolgt der Service gegen Bezahlung. Die Platzreservierung (gegen Bezahlung) ist nicht obligatorisch.

 

 

Beim Check-in kann jedoch ein bestimmter Platz gewünscht werden. Die entsprechende Änderung kann je nach dem gewählten Tarif zu einem Zuschlag führen. Bei Nutzung des Service „Automatischer Check-in“ besteht nach dessen Abschluss die Möglichkeit, einen anderen Sitzplatz als den eben zugewiesenen zu wählen, vorausgesetzt, es sind noch Plätze frei. Besondere Sitzplätze können aber nicht garantiert werden.

 

 

Wir sind befugt, die Sitzplätze jederzeit zuzuweisen oder andere Plätze zuzuweisen, auch nach dem Einsteigen ins Flugzeug. Dies kann aus operativen oder Sicherheitsgründen erforderlich sein. Wurde eine Platzreservierung bezahlt und der Flug gestrichen oder der Platz aus operativen oder Sicherheitsgründen woanders zugewiesen, erstatten wir Ihnen den Zuschlag für die Sitzplatzreservierung. Keine Erstattung erfolgt, wenn Sie den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten, wenn Sie die Reservierung ändern oder ein Upgrade in eine andere Klasse durchführen oder aber wenn Sie bei der Reservierung unkorrekte Angaben über die Voraussetzungen für einen Platz am Notausgang gemacht haben.

Für weitere Informationen oder zur Beantragung eventueller Erstattungen bitten wir Sie, sich an das Sales Center zu wenden und den folgenden Vordruck auszufüllen.

 

 

 

5-HAFTUNG FÜR PERSONEN- UND SACHSCHÄDEN

        Der Luftfrachtführer haftet gegenüber dem Fluggast für Personen- und Sachschäden im Sinne des Montrealer Übereinkommens, und zwar:

 

Art. 17: Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck 

  1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. 2. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. 3. Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, in dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.  4. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen bezeichnet in diesem Übereinkommen der Begriff „Reisegepäck“ sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck.

 

 

Art. 19: Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

Art. 20: Haftungsbefreiung

Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadensersatzanspruch erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Todes oder Körperverletzung Schadensersatz, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für alle Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.

 

Art. 21: Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden

Für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Schäden kann der Ersatzanspruch aufgrund der Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden nicht beschränkt werden. Bei Schäden bis zu 128.821 Sonderziehungsrechten (SZR) kann die Fluggesellschaft keine Einwendungen gegen Schadensersatzansprüche erheben. Das Luftfahrtunternehmen kann Schadensersatzforderungen, die über diesen Betrag hinausgehen, ablehnen, wenn es nachweist, dass es weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat.

 

Art. 22: Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck (und Güter)

1.Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 5.346 Sonderziehungsrechten (SZR) je Reisenden, sofern es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 2. Das Luftfahrtunternehmen haftet bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1288 Sonderziehungsrechten (SZR) je Reisenden, sofern es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder es ihm nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Etwas anderes gilt, wenn der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, es sei denn, es kann nachweisen, dass dieser Betrag höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort. 3 (...). 4 (...). 5. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfahrtunternehmens oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem nachzuweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. 6. Die in Artikel 21 und in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt, da auf diese Beförderungsbedingungen die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Durchführung des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr anwendbar ist.

 

Art. 28  – Vorauszahlungen

Haben Luftfahrzeugunfälle den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so hat der Luftfrachtführer, wenn er dazu nach nationalem Recht verpflichtet ist, unverzüglich Vorauszahlungen an schadensersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Diese Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar und können mit späteren Schadensersatzleistungen des Luftfrachtführers verrechnet werden.

 

Was die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in Euro betrifft, bitten wir die Fluggäste sich auf der Website des Internationalen Währungsfonds www.imf.org zu informieren.

 

 

6-HAFTUNG IM FALL DER  NICHTBEFÖRDERUNG UND BEI ANNULIERUNG ODER GROßER VERSPÄTUNG VON FLÜGEN

        Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haftet der Luftfrachtführer gegenüber dem Fluggast im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

 

        Zur Information über die Rechte von Fluggästen und den Schutz dieser Rechte laden wir die Fluggäste ein, auf der Website www.enac.gov.it des Ente Nazionale Aviazione Civile (italienisches Amt für Zivilluftfahrt) im Bereich „Diritti dei Passeggeri“ (Fluggastrechte) > „Carta dei Diritti del Passeggero“ (Charta der Fluggastrechte) Einsicht in die Fluggastrechte zu nehmen und ggf. herunterzuladen.

       

 

 7-REKLAMATIONEN

Der Fluggast muss seine Reklamation schriftlich an den Luftfrachtführer durch Ausfüllen des Formulars auf folgendem Link Customer Relations richten, und zwar innerhalb einer zumutbaren Zeit nach dem auf dem Flugticket angegebenen Datum und Uhrzeit, damit der Luftfrachtführer die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Fluggastes treffen kann. Der Fluggast ist verpflichtet, bei allen Reklamationen die gesamten Unterlagen in Bezug auf die getragenen Ausgaben und die erlittenen Personen- oder Sachschäden beizulegen, damit der Luftfrachtführer eine geeignete, angemessene Beurteilung der Entschädigungsforderung vornehmen kann.

Das Luftfahrtunternehmen setzt sich für eine gütliche Einigung durch alternative Streitbeilegung ein, um die Probleme von Reisenden auf faire und sichere Weise online zu lösen sowie den Zeitaufwand und die Rechtskosten für die Beilegung von Beschwerden zu verringern. Die Reisenden werden daher gebeten, zur Einreichung einer Beschwerde folgende Portale zu berücksichtigen: das OS-System (Online-Streitbeilegung) auf der von der Europäischen Union kostenlos zur Verfügung gestellten Plattform, Link https://ec.europa.eu/consumers/odr, oder alternativ dazu, für Flüge von oder nach Deutschland, das SÖP-Portal (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.), Link https://soep-online.de/en/the-conciliation-procedure/

 

       

8-VERJÄHRUNGSFRIST FÜR HAFTUNGSKLAGEN

Jegliches Anrecht auf einen Schadensersatz erlischt, wenn die Klage nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum erhoben wird, zu dem das Luftfahrzeug den Zielflughafen erreicht hat bzw. ab dem Datum, zu dem das Luftfahrzeug den Zielflughafen hätte erreichen sollen oder ab dem Datum, zu dem die Beförderung unterbrochen bzw. beendet wurde.

 

   

 9-ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGES GERICHT

    Die vorliegenden Bedingungen unterliegen dem italienischen Recht und dem Gerichtsstand an dem Ort, an dem der Luftfrachtführer seinen Sitz hat, außer wenn unabdingbare, zwingende Rechtsnormen festsetzen, dass das Recht und der zuständige Gerichtsstand diejenigen des Fluggastes sind.

   

 

    Für weitere Antworten auf Zweifel oder Fragen verweisen wir auf den Abschnitt FAQ der vorliegenden Website www.airdolomiti.de, der wesentlicher Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Beförderung ist.